Lexikon

Onlinezugangsgesetz (OZG)

Ziel des Onlinezugangsgesetzes / Rechtliche Grundlagen

Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) von August 2017 verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 über Verwaltungsportale auch elektronisch anzubieten (§ 1 OZG).1

§ 1 Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen2
(1) Bund und Länder sind verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.
(2) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen.

Das OZG soll dabei in Zukunft die Interaktion zwischen Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen mit der Verwaltung deutlich schneller, effizienter und benutzerfreundlicher gestalten. Wichtig hervorzuheben ist, dass das OZG nicht die Schaffung eines nationalen Bürgerportals verfolgt, welches alle vorhandenen Strukturen ablöst, sondern lediglich die bestehende heterogene Portallandschaft technisch verbindet. Einzelportale sowie auch die Entscheidungs-Autonomie darüber, wie ein solches Verwaltungsportal beschaffen und ausgestaltet ist, verbleiben bei Bund, Ländern und Kommunen.

Inhalt des OZG

Insgesamt sollen 575 Leistungen online verfügbar gemacht werden. Der Bund kümmert sich im „Digitalisierungsprogramm Bund“ in alleiniger Verantwortung um die Digitalisierung seiner Leistungen. Beispiele für Leistungen des Bundes sind dabei Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, oder etwa auch Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz.3

Die Leistungen der Länder und Kommunen werden von Bund, Ländern und Kommunen gemeinsam im „Digitalisierungsprogramm Föderal“ erarbeitet. Das Digitalisierungsprogramm Förderal erfolgt dabei generell in einem arbeitsteiligen Vorgehen, bei dem einzelne Länder die Federführung für bestimmte Themenfelder übernehmen.4 Die 14 Themenfelder untergliedern sich dabei wie in der folgenden Tabelle dargestellt.

Übersicht der Themenfelder des Digitalisierungsprogramms Föderal

Eigene Darstellung in Anlehnung an OZG-Informationsplattform5

Jedes Themenfeld beinhaltet zahlreiche OZG-Leistungen, wie z.B. das Anmelden einer Wohnung oder die Antragsstellung auf KFZ-Zulassung. Sie werden dabei, je nach Umfang, in mehreren, zeitlich aufeinander folgenden Wellen umgesetzt.6Innerhalb dieser Wellen erfolgt die Konzeptionierung, Umsetzung, Erprobung und anschließende Bereitstellung der entsprechenden Lösungen für weitere Bundesländer.

Grundlegend für die Umsetzung des OZG ist das Ziel des Aufbaus eines Portalverbundes (§ 3 OZG). Mit einem einmalig eingerichteten Konto sollen Nutzer künftig bundesweit alle digitalen Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen können.

Die weiteren Einzelnormen des OZG (§ 2 sowie §§ 4 – 8) definieren weitere wichtige Details. Diese befassen sich mit der Bestimmung der Begrifflichkeiten (§ 2), der elektronischen Abwicklung von Verwaltungsverfahren (§ 4), der IT-Sicherheit (§ 5), den Kommunikations-Standards (§ 6), der für die Nutzerkonten zuständige Stelle (§ 7) sowie den Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung (§ 8).

Umsetzung des OZG durch die Kommunen

Zwar gilt das OZG für Kommunen nicht unmittelbar, sehr wohl aber mittelbar, da die Länder verpflichtet sind, ihre Digitalisierungspflichten entsprechend weiterzugeben. Entsprechend spielen Kommunen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung des OZG und stemmen dabei den Großteil der vor Ort anfallenden Verwaltungsleistungen, vom Meldewesen über die KFZ-Zulassung bis hin zur Sperrmüllkarte.

Teilweise stockt die kommunale Umsetzung des OZG. Zu einem mangelt es nach wie vor an konkreten Vorgaben, zum anderen ist das Verwaltungspersonal durch das Tagesgeschäft bereits weitgehend ausgelastet. Zudem stellt das Management hunderter Online-Formulare für viele Verwaltungen Neuland dar. Entsprechendes Know-how für Prozesse, das Änderungsmanagement oder den technischen Betrieb müssen erst aufgebaut werden.

Lösungen zur Unterstützung von Kommunen

Besonders die zuvor genannten Punkte machen deutlich, dass Kommunen bei der Umsetzung des OZG auch auf die Unterstützung externer Partner angewiesen sind. Dies kann etwa durch die Einbindung spezialisierter Beratungen, die Integration bestehender Online-Formulare von Dienstleistern oder die Integration zukunftsweisender Plattformen wie komuno erfolgen. Bereits heute können Kommunen durch die Integration von komuno – der digitalen Plattform für Kommunalkredite – digital und medienbruchfrei Kommunalkredite ausschreiben oder Fördermittelanträge stellen.

Quellen und Studien:
1 OZG-Umsetzungskonzept: Digitalisierung als Chance zur Politikgestaltung – Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes
2 https://www.gesetze-im-internet.de/ozg/BJNR313800017.html
3 OZG-Informationsplattform: https://informationsplattform.ozg-umsetzung.de/iNG/app/projects?filter=Typ%201&temp=projects_favorit_1&nav=RegKO_RO&tb=projects
4 Übersicht der OZG Themenfelder: https://www.it-planungsrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/Servicedownloads/DigiPro_Themenfelder.pdf?__blob=publicationFile&v=10
5 Übersicht der OZG Themenfelder: https://www.it-planungsrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/Servicedownloads/DigiPro_Themenfelder.pdf?__blob=publicationFile&v=10
6 Detaillierte Übersicht OZG Themenfelder sowie beinhaltete Leistungen und Umsetzungswellen unter: https://informationsplattform.ozg-umsetzung.de/iNG/app/docs?t=Dokumente&nav=RegKO_RO&tb=docs (kostenlose Registrierung erforderlich)

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