Lexikon
ESG-Rating
Was ist ein ESG-Rating?
ESG steht für „Environment, Social and Governance“ – also Umwelt, Soziales und verantwortungsvolle Unternehmensführung. Ein ESG-Rating bewertet, wie Unternehmen, Staaten, Fonds oder andere Anlageobjekte mit Nachhaltigkeitsrisiken und ihren Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft umgehen.
Anders als ein klassisches Bonitätsrating beurteilt ein ESG-Rating nicht in erster Linie die Zahlungsfähigkeit eines Emittenten. Im Mittelpunkt stehen beispielsweise Klimarisiken, Ressourcenverbrauch, Arbeitsbedingungen, Menschenrechte, Compliance und Unternehmensführung.
Es gibt zahlreiche ESG-Ratinganbieter gehören unter anderem MSCI und Morningstar Sustainalytics, die untersuchen, wie gut Unternehmen gegenüber finanziell relevanten, branchenspezifischen ESG-Risiken und -Chancen aufgestellt sind. Die Ergebnisse verschiedener Anbieter können deutlich voneinander abweichen. Gründe dafür sind unterschiedliche Methoden, Datenquellen und Gewichtungen. Eine einzelne Ratingnote reicht daher für eine fundierte Anlageentscheidung nicht aus.
Welche Kriterien werden bewertet?
ESG-Ratings betrachten in der Regel drei Bereiche:
Umwelt – Environment
- Treibhausgasemissionen und Klimaschutz
- Energie- und Ressourcenverbrauch
- Klimarisiken und Anpassungsmaßnahmen
- Kreislaufwirtschaft und Abfallvermeidung
- Wasserverbrauch, Umweltverschmutzung und Biodiversität
Soziales – Social
- Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutz
- Menschen- und Arbeitnehmerrechte
- Gleichstellung und Diversität
- Verantwortung in der Lieferkette
- Datenschutz und Produktsicherheit
Unternehmensführung – Governance
- Unternehmensleitung und Kontrollstrukturen
- Compliance und Korruptionsprävention
- Vergütungssysteme
- Steuertransparenz
- Umgang mit Interessenkonflikten
Welche Kriterien besonders stark in die Bewertung einfließen, hängt vom Anbieter und von der jeweiligen Branche ab. Ein gutes Gesamtrating bedeutet deshalb nicht automatisch, dass ein Unternehmen in allen drei ESG-Bereichen gut abschneidet.
Was hat die EU-Taxonomie mit ESG-Ratings zu tun?
Die EU-Taxonomie ist ein einheitliches Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Die zugrunde liegende Verordnung trat 2020 in Kraft; die ersten technischen Bewertungskriterien werden seit Januar 2022 angewendet.1
Die Taxonomie umfasst sechs Umweltziele:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung
- Schutz von Biodiversität und Ökosystemen
Eine wirtschaftliche Tätigkeit gilt als ökologisch nachhaltig, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem dieser Ziele leistet, kein anderes Umweltziel erheblich beeinträchtigt und festgelegte soziale Mindeststandards einhält.
Die EU-Taxonomie ist selbst kein ESG-Rating. Sie schafft aber ein gemeinsames Verständnis davon, welche Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten können. Ratinganbieter, Fondsanbieter und Anleger können diese Kriterien in ihre Bewertungen einbeziehen. Für Kommunen sind insbesondere Angaben zur Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität eines Finanzprodukts relevant. Sie können dabei helfen, allgemeine Nachhaltigkeitsversprechen konkreter zu beurteilen. Aussagen über Bonität, Liquidität oder die Gesamtnachhaltigkeit einer Anlage lassen sich daraus jedoch nicht automatisch ableiten.
Welche Rolle spielt die CSRD?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD, vereinheitlicht und erweitert die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der Europäischen Union. Die erste Gruppe betroffener Unternehmen musste die Vorgaben für das Geschäftsjahr 2024 anwenden und 2025 erstmals nach den neuen Anforderungen berichten. 2
Die Berichterstattung erfolgt nach den European Sustainability Reporting Standards, den ESRS. Sie umfasst unter anderem Informationen zu:
- Emissionen und Klimazielen
- Energie- und Ressourcenverbrauch
- Klimarisiken und Transformationsplänen
- Arbeitsbedingungen und Menschenrechten
- Unternehmensführung und Compliance
Dabei gilt das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit: Unternehmen müssen sowohl darstellen, wie Nachhaltigkeitsthemen ihre wirtschaftliche Entwicklung beeinflussen, als auch, welche Auswirkungen ihre Tätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft hat.
Die ursprünglich geplante Ausweitung der Berichtspflichten wurde inzwischen verändert. Die Berichtspflichten späterer Unternehmensgruppen wurden zunächst verschoben. Mit der 2026 beschlossenen Vereinfachung wird der Anwendungsbereich zudem verkleinert. Die maßgeblichen Schwellenwerte liegen grundsätzlich bei mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz pro Jahr.3
Im Juli 2026 hat die Europäische Kommission außerdem vereinfachte ESRS verabschiedet. Die überarbeiteten Standards sollen kürzer und klarer sein und die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte deutlich reduzieren. Vor ihrer Anwendung müssen noch die vorgesehenen Prüfverfahren durch das Europäische Parlament und den Rat abgeschlossen werden. 4
Für das kommunale Anlagemanagement ist die CSRD vor allem als Informationsquelle wichtig: Standardisierte Nachhaltigkeitsberichte können es erleichtern, Emittenten und Finanzprodukte miteinander zu vergleichen. Kommunale Unternehmen können abhängig von Größe, Rechtsform und weiteren Voraussetzungen selbst von Berichtspflichten betroffen sein.
Was regelt die neue EU-ESG-Ratingverordnung?
Mit der Verordnung (EU) 2024/3005 hat die Europäische Union erstmals einen eigenen Rechtsrahmen für ESG-Ratinganbieter geschaffen. Die Verordnung wurde 2024 verabschiedet und gilt seit dem 2. Juli 2026. 5 Anbieter, die ESG-Ratings in der EU bereitstellen, müssen grundsätzlich von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA zugelassen, registriert oder anerkannt werden. Die Anbieter müssen unter anderem transparenter darstellen:
- welche Datenquellen sie verwenden
- wie ihre Methoden und Modelle aufgebaut sind
- wie einzelne ESG-Faktoren gewichtet werden
- wie sie mit Interessenkonflikten umgehen
- ob sie Nachhaltigkeitsrisiken, tatsächliche Auswirkungen oder beide Perspektiven bewerten
Die Verordnung führt kein einheitliches europäisches ESG-Rating ein. Unterschiedliche Methoden und Ergebnisse bleiben möglich. Die Bewertungen sollen für Anleger aber transparenter und nachvollziehbarer werden.
Was bedeutet das für kommunale Geldanlagen?
Bei kommunalen Geldanlagen stehen Sicherheit, Liquidität und Rentabilität im Mittelpunkt. Nachhaltigkeitskriterien können diese Anlageziele ergänzen, aber nicht ersetzen. Kommunen können ESG-Anforderungen beispielsweise in ihrer Anlagerichtlinie verankern. Mögliche Instrumente sind:
- Ausschluss bestimmter Branchen oder Geschäftsfelder
- Festlegung eines ESG-Mindestratings
- Auswahl vergleichsweise gut bewerteter Emittenten
- Prüfung schwerwiegender Umwelt- oder Menschenrechtskontroversen
- Berücksichtigung von Taxonomie- und CSRD-Angaben
- Prüfung von Emissionen, Klimazielen und Transformationsplänen
Ein ESG-Rating sollte dabei nie isoliert betrachtet werden. Sinnvoll ist eine Kombination aus Bonitätsprüfung, ESG-Bewertung, Nachhaltigkeitsberichten und weiteren öffentlich verfügbaren Informationen. Wichtig ist außerdem, regelmäßig zu prüfen, ob sich das Rating, die Methodik oder die Bewertung eines Emittenten verändert hat. Auch mögliche Abweichungen von der kommunalen Anlagerichtlinie sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Wo liegen die Grenzen von ESG-Ratings?
Trotz der neuen Regulierung bleiben ESG-Ratings nur eingeschränkt vergleichbar. Unterschiedliche Anbieter können denselben Emittenten deutlich unterschiedlich bewerten.
Zu den wesentlichen Grenzen gehören:
- unterschiedliche Methoden und Gewichtungen
- teilweise geschätzte oder unvollständige Daten
- unterschiedliche Aktualisierungszeitpunkte
- abweichende Nachhaltigkeitsdefinitionen
- unterschiedliche Bewertung von Kontroversen
- mögliche Verrechnung guter und schlechter Einzelbewertungen
Viele ESG-Ratings untersuchen zudem vor allem, welche finanziellen Risiken Nachhaltigkeitsthemen für ein Unternehmen darstellen. Die tatsächlichen Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft stehen nicht bei jedem Rating gleichermaßen im Mittelpunkt. Kommunale Anleger sollten deshalb prüfen, was ein Rating bewertet, wie aktuell die Daten sind und ob die Methodik zu den eigenen Anlagezielen passt.
Fazit
ESG-Ratings können Kommunen dabei unterstützen, Nachhaltigkeitsaspekte strukturiert in ihre Anlageentscheidungen einzubeziehen. Sie liefern jedoch keine abschließende Aussage über die Nachhaltigkeit oder die Bonität eines Finanzprodukts. Mit der EU-Taxonomie, der CSRD und der neuen ESG-Ratingverordnung hat sich der regulatorische Rahmen deutlich weiterentwickelt. Die Taxonomie schafft gemeinsame Kriterien für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten. Die CSRD verbessert die Datengrundlage für Anleger. Die seit Juli 2026 geltende ESG-Ratingverordnung erhöht die Anforderungen an Transparenz, Unabhängigkeit und Aufsicht der Ratinganbieter.
Quellen und Studien:
1 Europäische Kommission: EU-Taxonomie für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten: https://finance.ec.europa.eu/sustainable-finance/tools-and-standards/eu-taxonomy-sustainable-activities_en
2 Europäische Kommission: Corporate Sustainability Reporting: https://finance.ec.europa.eu/financial-markets/company-reporting-and-auditing/company-reporting/corporate-sustainability-reporting_en
3 Rat der Europäischen Union: Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vom 24. Februar 2026: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2026/02/24/council-signs-off-simplification-of-sustainability-reporting-and-due-diligence-requirements-to-boost-eu-competitiveness/
4 Europäische Kommission: Überarbeitete europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vom 3. Juli 2026: https://finance.ec.europa.eu/news/commission-adopts-revised-sustainability-reporting-standards-reduce-administrative-burdens-eu-2026-07-03_en
5 EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/3005 über ESG-Ratingtätigkeiten: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/3005/oj/deu
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