Lexikon

Kämmerer

Was ist ein Kämmerer?

Als Kämmerer bezeichnet man den Leiter der Finanzverwaltung einer Kommune. Der Begriff des Kämmerers stammt vom lateinischen Wort „camera“ (deutsch Kammer). Der „Camerarius“ (deutsch Kammermeister) bezeichnete im Mittelalter den Bediensteten eines Fürstenhofs bzw. Klosters, der für die Verwaltung der Schatzkammer zuständig war. Pendant des Kämmerers auf Bundes- und Landesebene ist der Finanzminister (Burth & Gnädinger, o. D.).

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Funktionen und Aufgaben des Kämmerers bilden die Kommunalverfassungen der jeweiligen Länder. Dabei wird der Begriff des Kämmerers nur in den Gemeindeordnungen (in einigen Ländern zusammen mit anderen Ordnungen auch Kommunalverfassung genannt) der Länder Hessen (§ 45 Abs. 2 GO), Nordrhein-Westfalen (u.a. § 70 Abs. 1 und 2 GO) sowie Schleswig-Holstein (u.a. § 91 Abs. 3 GO) und in den Kommunalverfassungen der Länder Niedersachsen (§ 108 Abs. 1 S. 3 NKomVG) und Brandenburg (§ 84 BbgKVerf) explizit genannt.

In der Gemeindeordnung für das Land Baden-Württemberg findet sich z.B. die Bezeichnung des „Fachbediensteten für das Finanzwesen“ (§ 93 Abs. 3 GemO), während in der Kommunalverfas-sung für das Land Mecklenburg-Vorpommern die Bezeichnung „Leiter/Leiterin der Finanzverwaltung“ verwendet wird (§ 51 Abs. 1 KV M-V).

Unabhängig von der Bezeichnung in der jeweiligen Kommunalverfassung ist auch in den Ländern, in denen der Begriff des Kämmerers nicht explizit genannt wird, die Bezeichnung Kämmerer für den für die Finanzverwaltung der Kommune Verantwortlichen gebräuchlich (KommunalWiki, 2013).

Aufgaben des Kämmerers und zugeordnete Fachbereiche

Hauptaufgabe des Kämmerers ist die Erstellung des Haushaltsplans. Der Haushaltsplan enthält eine Gegenüberstellung aller für das nächste Haushaltsjahr bzw. die nächsten beiden Haushaltsjahre (Doppelhaushalt) veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sowie die Erträge und Aufwendungen der Gemeinde. Dafür geben die einzelnen Fachbereiche der Gemeindeverwaltung ihre Haushaltsanmeldung an den Kämmerer, welcher die Aufgabe hat, die einzelnen Haushaltsanmeldungen zu einem ausgeglichenen Gesamthaushaltsentwurf zusammenzutragen (Schwarting, 2019).

Eine weitere Aufgabe des Kämmerers besteht im Bereich des Zins- und Anlagemanagements. Hier hat der Kämmerer auf der einen Seite die Aufgabe, die Finanzierungsstruktur der Kommune so zu gestalten, dass die Zinsausgaben minimiert und somit der finanzielle Spielraum der Kommune für zukünftige Investitionsprojekte erweitert wird, auf der anderen Seite ist der Kämmerer dafür verantwortlich, dass das kommunale Finanzvermögen effizient/zinsbringend angelegt wird (KOWID, 2020).

Als Leiter der Finanzverwaltung einer Kommune sind dem Kämmerer in der Regel die folgenden Fachbereiche bzw. Ämter unterstellt (Burth & Gnädinger, o. D.):

  • (Stadt-)Kämmerei (Finanz-/Haushaltsplanung)
  • (Stadt-)Kasse
  • Steueramt

Die genaue Ausgestaltung bzw. Gliederung der Ämter und Sachgebiete kann je nach Kommune unterschiedlich gestaltet sein. So können die Ämter/Sachgebiete etwa separat gegliedert sein mit jeweils einem eigenen Amtsleiter, der direkt dem Kämmerer unterstellt ist. Begrifflich zu unterscheiden ist hier entsprechend der Amtsleiter der Kämmerei, auch Kämmereileiter, vom Kämmerer (Burth & Gnädinger, o. D.).

In einer anderen Ausgestaltung sind die Fachbereiche der Stadtkasse und Steueramt zu einem gemeinsamen Amt „Kassen- und Steueramt“ zusammengelegt (siehe z.B. Stadt Frankfurt am Main, Stadt Dresden). Eine weitere Möglichkeit der Gliederung zeigt die Stadt Erlangen, welche die Kämmerei, die Stadtkasse sowie das Steueramt im Amt der „Stadtkämmerei“ zusammenfasst, womit der Amtsleiter der „Stadtkämmerei“ dem Kämmerer direkt unterstellt ist.

Darüber hinaus können dem Kämmerer, abgesehen von den drei oben genannten Ämtern, weitere Ämter zugeordnet sein. Hier ist zum Beispiel das Liegenschaftsamt zu nennen. Kämmerei, Steueramt und (Stadt-)Kasse sind für folgende Sachgebiete verantwortlich.

Kämmerei

  • Aufstellung der Haushaltssatzung sowie des Haushaltsplans
  • Erstellung des Jahresabschlusses
  • Kosten- und Leistungsrechnung
  • Zins- und Anlagemanagement

Steueramt

  • Einziehung von Gemeindesteuern (Grundsteuer, Gewerbesteuer, Hundesteuer) sowie von Gebühren und Beiträgen (z.B. Gebühren für Abwasser sowie Abfall- und Straßenreinigung)

(Stadt-)Kasse

  • Abwicklung des allgemeinen Zahlungsverkehrs
  • Bearbeitung von Insolvenzverfahren
  • Forderungsmanagement / Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen

Digitale Vermittlungsplattformen als Chance für Kämmereien

Um dem steigenden Kostendruck infolge Coronakrise und erforderlicher Klimainvestitionen entgegenzutreten, bieten sich den Kommunen digitale Vermittlungsplattformen für Kommunalkredite. Die Nutzung digitaler Kommunalfinanzierungsplattformen ermöglicht es Kommunen auf der einen Seite, ihre bestehenden Prozesse durch den Einsatz digitaler Technologien zu standardisieren sowie auf der anderen Seite von einem erweiterten Zugang zu Darlehensgebern zu profitieren (KOWID, 2020).

komuno – die digitale Plattform für Kommunalkredite – setzt in eben diesen Bereichen an und unterstützt die Kämmerer und deren Gemeinden bei effizienten und transparenten Ausschreibungsprozessen. Die Kämmerer/Gemeinden profitieren somit zum einen von der Zeitersparnis durch die Automatisierung des Ausschreibungsprozesses, zum anderen ermöglicht komuno den Kämmerern/Gemeinden den Zugang zu einer größeren Angebotsbasis und somit zudem die Möglichkeit günstigerer Kreditkonditionen für ihre Ausschreibungen zu realisieren.

Quellen und Studien:

1 Burth, A., & Gnädinger, M. (o. D.). Kämmerer/Kämmerin. https://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-kaemmerer-kaemmerin.html
2 Dezernat II – Finanzen, Beteiligungen und Kirchen (o. D.). Stadt Frankfurt am Main. https://frankfurt.de/service-und-rathaus/stadtpolitik/magistrat/dezernate/dezernat-ii---finanzen-beteiligungen-und-kirchen
3 Die Sachgebiete der Stadtkämmerei und ihre Aufgaben im Überblock (o. D.). Stadt Erlangen. https://www.erlangen.de/desktopdefault.aspx/tabid-262/153_read-6566/
4 Geschäftsbereich Finanzen, Personal und Recht (o. D.). Stadt Dresden. https://www.dresden.de/de/rathaus/aemter-und-einrichtungen/oe/dborg/stadt_dresden_6001.php
5KfW-Kommunalpanel (2020). Herausgeber: KfW Bankengruppe. S. 1. https://www.kfw.de/KfW-Konzern/KfW-Research/KfW-Kommunalpanel.html
6KommunalWiki (18. Oktober 2013). Kämmerer. https://kommunalwiki.boell.de/index.php/Kämmerer
7Schwarting, G. (2019). Der kommunale Haushalt (5. Auflage). Erich Schmidt Verlag.
8KOWID – Kompetenzzentrum Öffentliche Wirtschaft, Infrastruktur und Daseinsvorsorge e.V. (2020). Kommunales Zins- und Anlagemanagement in Zeiten digitaler Plattformen - eine empirische Studie. S. 9. https://www.dstgb.de/dstgb/Homepage/Schwerpunkte/Kommunalfinanzen/Aktuelles/Ergebnisse%20zum%20kommunalen%20Zins-%20&%20Anlagenmanagement/Studie_Komuno_200615.pdf
9Umfassende Studie zeigt: Hohe Kommunalverschulding führt zu aktivem Portfoliomanagement und verstärkter Nutzung von Plattformen. (16.06.2020). komuno. https://komuno.de/magazin/presse/pressemitteilung-umfassende-studie-zeigt-hohe-kommunalverschuldung-fuehrt-zu-aktivem-portfoliomanagement-und-verstaerkter-nutzung-von-plattformen/
10§ 93 Abs. 3 Gemeindeordnung Baden-Württemberg. https://dejure.org/gesetze/GemO/93.html
11§ 45 Abs. 2 Gemeindeordnung Hessen. http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=159490542249051430&sessionID=1752989683431598130&chosenIn-dex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=146137,57
12§ 70 Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=6784&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=452714
13§ 91 Abs. 3 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein. http://www.gesetze-rechtspre-chung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+SH+%C2%A7+91&psml=bsshoprod.psml&max=true
14§ 84 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=159490558475021418&sessionID=2686734041325686162&chosenIn-dex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=3308039,226
15§ 51 Abs.1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern. http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?nid=1o&showdoccase=1&doc.id=jlr-KVMV2011V1P51&st=null
16§ 108 Abs. 1 S. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz. http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=159490565987939712&sessionID=163893963432935560&chosenIn-dex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=4202571,109

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