Lexikon

§2b Umsatzsteuergesetz (UStG)

Grundsätzliches zu § 2b UStG

Der §2b UStG betrifft eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes dahingehend, dass juristische Personen des öffentlichen Rechtes (jPdöR), d.h. Bund, Länder, Kommunen etc., für einige Leistungen Umsatzsteuer abführen müssen. Diese Regelung beruht auf der Tatsache, dass auch jPdöR Unternehmereigenschaften nach §2 Abs. 1 UStG aufweisen, sofern sie selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben. Grundsätzlich unterliegen der Umsatzsteuer alle „Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“ (§1 Abs. 1 UStG). Bis dato war die Umsatzbesteuerung von jPdöR an die Körperschaftssteuer gekoppelt (Betrieb gewerblicher Art), was nur in wenigen Fällen zu tatsächlich umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Leistungen führte 1. Alle anderen Leistungen, welche von jPdöR erbracht wurden, waren grundsätzlich nicht steuerbar. Im Rahmen der Einführung des §2b UStG wurde auch die „einschränkende“ Kopplung an das KStG aufgehoben (§2 Abs. 3 UStG). Die Gesetzesänderung wurde am 02.11.2015 beschlossen und trat zum 01.01.2017 in Kraft 2.

Übergangsfrist

Um die Auswirkungen dieses neuen Paragrafen analysieren und Betriebsprozesse dahingehend anpassen zu können, wurde den jPdöR eine Übergangsfrist von 4 Jahren gewährt. Das heißt, dass auf Antrag die Verpflichtung zur Einhaltung des §2b UStG erst zum 01.01.2021 gültig werden konnte 3. Diese Übergangsfrist wurde aufgrund der Coronakrise im Jahr 2020 um weitere zwei Jahre, d.h. bis zum 31.12.2022 verlängert 4. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der Übergangszeitraum um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert. Der §2b UStG ist zwingend ab dem 01.01.2025 anzuwenden 5.

Welche Leistungen sind betroffen?

Steuerbare Leistungen

Im Umsatzsteuergesetz ist zwischen steuerbaren/nicht steuerbaren sowie steuerpflichtigen/steuerfreien Umsätzen zu differenzieren. Ob ein Umsatz steuerbar oder nicht steuerbar ist, bestimmt, ob dieser dem UStG überhaupt unterworfen ist. Nur steuerbare Umsätze können auf zweiter Ebene steuerpflichtig oder steuerfrei sein, wobei steuerpflichtige Umsätze die tatsächliche Umsatzsteuerlast – d.h. eine Verbindlichkeit gegenüber den Finanzämtern - verursachen. §1 UStG listet alle steuerbaren Umsätze auf. Diese umfassen fast alle Waren und Leistungen, welche auf gewerbliche Art gehandelt werden. Beispiel für einen nicht steuerbaren Umsatz ist der Autoverkauf zwischen zwei Privatpersonen in Deutschland 6. Hier ist die Unternehmereigenschaft, welche für Inlandsumsätze Voraussetzung für einen steuerbaren Umsatz ist, nicht gegeben.

Unternehmereigenschaft als Voraussetzung für steuerbare Umsätze

Für die Bestimmung eines steuerbaren Umsatzes nach §1 Abs. 1 UStG ist die Unternehmereigenschaft also Voraussetzung. Diese ist in §2 des UStG definiert und findet durch den neuen §2b UStG und den Wegfall des §2 Abs. 3 UStG auch für jPdöR in erhöhtem Maße Anwendung: Grundsätzlich sind alle Leistungen, die keine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen nach §2 Abs. 1 UStG darstellen, auch für jPdöR nicht steuerbar (Negativ-Tatbestand). Auf der anderen Seite sind alle Leistungen, welche obigen Tatbestand erfüllen und auf privatrechtlicher Grundlage erfolgen, auch für jPdöR steuerbar. Dies geht aus §2b Abs. 1 Satz 1 UStG hervor, der festlegt, dass jPdöR nur für die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unternehmer gelten, „die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen“ 7. Alle übrigen Leistungen, welche den Tatbestand des §2 Abs. 1 UStG erfüllen und auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgen, werden nun durch den §2b UStG geregelt. Eindeutig steuerbare Leistungen sind hierbei sog. Katalogtätigkeiten, d.h. Umsätze die nach §2b Abs. 4 UStG über die Unternehmereigenschaft explizit als steuerbar definiert sind. Hierzu gehören z.B.

  • Leistungen im Telekommunikationswesen,
  • Leistungen bei der Personen- und Güterbeförderung sowie
  • Leistungen bei der Lieferung von Wasser und Energie.

Eindeutig nicht steuerbar sind Leistungen, die nicht unter §2b Abs. 4 UStG fallen und für die gleichzeitig kein Wettbewerb zu anderen Marktteilnehmern (insb. Körperschaften des Privatrechts) besteht. Hierzu gehören hoheitliche Vorbehaltsaufgaben, d.h. Leistungen, die per Gesetz nur von jPdöR erbracht werden dürfen. Diejenigen Leistungen, welche weder einer Katalogtätigkeit angehören noch einen Wettbewerb zweifellos ausschließend können, sind durch §2b Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 2 & 3 UStG erfasst. Grundsätzlich erwirken größere Wettbewerbsverzerrungen, die durch eine Nichtbesteuerung von jPdöR gegenüber einer Besteuerung von Körperschaften des Privatrechts entstehen würden, eine Unternehmereigenschaft der jPdöR. Diese unterläge in der Folge auch der Umsatzsteuer. Größere Wettbewerbsverzerrungen sind in §2b Abs. 1 S. 2 nicht näher definiert und unterliegen somit einer Bewertung im Einzelfall. Explizit nicht als größere Wettbewerbsverzerrungen gelten jedoch gleichartige Umsätze von unter 17.500€ pro Jahr und Umsätze, die auch auf privatrechtlicher Grundlage steuerfrei ohne Optierungsmöglichkeit nach §9 wären (§2b Abs. 2 UStG). Gleiches gilt auch für Umsätze, die gegenüber einer anderen jPdöR erbracht werden (§2b Abs. 3 UStG) 8.

Abbildung: Prüfungsschema §2b UStG (Trost und Menebröcker 2019)

Steuerpflichtige Leistungen und Vorsteuerabzug

Diejenigen Leistungen, die für jPdöR als steuerbare Leistungen gelten, unterliegen auf zweiter Ebene - nämlich der Identifizierung, ob es sich um steuerpflichtige oder steuerfreie Leistungen handelt - den gleichen Vorschriften wie steuerbare Leistungen, die durch privatrechtliche Körperschaften erbracht werden. Wie bereits erwähnt, entfällt nur auf steuerpflichtige Umsätze auch eine tatsächliche Umsatzsteuerlast, d.h. eine Verbindlichkeit gegenüber Finanzämtern, während steuerfreie Umsätze trotz Steuerbarkeit (!) hiervon ausgenommen sind. Umsatzsteuerfreie Leistungen sind in den Paragrafen §4 ff. UStG katalogisiert und erläutert. Im Umkehrschluss sind alle übrigen, also sämtliche nicht als steuerfrei erklärten steuerbaren Umsätze steuerpflichtig. Welche dieser steuerpflichtigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigen und in welchem Maße, regeln die Paragrafen §15 und §15a des UStG. Zum Vorsteuerabzug finden Sie hier einen eigenen Lexikon-Eintrag.

Quellen und Studien:

1 Trommer, Friederike. Neues Umsatzsteuerrecht als Risiko für Kommunen. https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/2b-ustg-neues-umsatzsteuerrecht-fuer-kommunen_190_467974.html, HAUFE, 2018.
2 Bundesministerium der Finanzen. „BMF-Schreiben vom 19. April 2016, BStBl. I S.481.“ Berlin, 2016.
3 Bundesministerium der Finanzen. „BMF-Schreiben vom 19. April 2016, BStBl. I S.481.“ Berlin, 2016.
4 CDU/CSU Bundestagsfraktion. Kommunen erhalten mehr Zeit für die rechtssichere Umsatzbesteuerung kommunaler Leistungen. 27. Mai 2020. https://www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen/kommunen-erhalten-mehr-zeit-fuer-die-rechtssichere-umsatzbesteuerung-kommunaler-leistungen (Zugriff am 27. Mai 2020).
5 Rödl & Partner, "§ 2b UStG – Nach der Option kommt die operative Umsetzung", 3. April 2023 https://www.roedl.de/themen/fokus-public-sector/2023/april/paragraph2b-ustg (Zugriff am 23. Januar 2024).
6 CDU/CSU Bundestagsfraktion. Kommunen erhalten mehr Zeit für die rechtssichere Umsatzbesteuerung kommunaler Leistungen. 27. Mai 2020. https://www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen/kommunen-erhalten-mehr-zeit-fuer-die-rechtssichere-umsatzbesteuerung-kommunaler-leistungen (Zugriff am 27. Mai 2020).
7 Esskandari, Manzur, und Daniela Bick. Praktiker-Kommentar Umsatzsteuer. Weil im Schönbuch: HDS Verlag, 2017.
8 st, Christian, und Matthias Menebröcker. Umsatzsteuer in der öffentlichen Verwaltung (2. Auflage). Freiburg: Haufe Group, 2019.

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