Lexikon

Onlinezugangsgesetz und OZG 2.0

Ziele des Onlinezugangsgesetzes

Das Onlinezugangsgesetz, kurz OZG, bildet eine zentrale rechtliche Grundlage für die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung in Deutschland. Es verpflichtet Bund und Länder, Verwaltungsleistungen elektronisch über miteinander verbundene Verwaltungsportale anzubieten. Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sollen Verwaltungsangelegenheiten möglichst einfach, sicher, barrierefrei und ohne unnötige Medienbrüche digital erledigen können. Die ursprünglich vorgesehene Frist bis Ende 2022 wurde deutlich verfehlt und machte eine grundlegende Neuausrichtung erforderlich.

Mit dem sogenannten OZG 2.0 wurde das Gesetz 2024 grundlegend weiterentwickelt. Seitdem steht nicht mehr nur die Bereitstellung eines digitalen Antragsformulars im Mittelpunkt. Ziel sind durchgängig digitale Verwaltungsverfahren – von der Antragstellung über die Bearbeitung in der Behörde bis zur digitalen Bekanntgabe des Bescheids. OZG 2.0 versteht Verwaltungsdigitalisierung als dauerhafte Modernisierungsaufgabe mit verbindlichen Standards und regelmäßigem Monitoring. Starre Vorgaben wurden durch eine stärkere Priorisierung besonders wichtiger und häufig genutzter Leistungen ersetzt

Das ursprüngliche Onlinezugangsgesetz von 2017

Das erste Onlinezugangsgesetz trat im August 2017 in Kraft. Es verpflichtete Bund und Länder, ihre Verwaltungsleistungen bis zum 31. Dezember 2022 auch elektronisch anzubieten und die Verwaltungsportale zu einem gemeinsamen Portalverbund zu verknüpfen. Für die praktische Umsetzung wurden mehr als 6.000 einzelne Verwaltungsleistungen zu rund 575 OZG-Leistungsbündeln zusammengefasst. Diese Zahl stand jedoch nicht unmittelbar im Gesetz, sondern entstammte dem OZG-Umsetzungskatalog. Die Leistungen wurden unter anderem nach Lebens- und Unternehmenslagen sowie nach Themenfeldern gegliedert.1

Das Ziel, sämtliche Leistungen bis Ende 2022 flächendeckend digital verfügbar zu machen, wurde deutlich verfehlt. Zwar entstanden zahlreiche Onlinedienste, Nutzerkonten und föderale Kooperationsstrukturen. Der Digitalisierungsstand unterschied sich jedoch erheblich zwischen Leistungen, Ländern und Kommunen. Als problematisch erwies sich insbesondere die ursprüngliche Vorstellung, Bund und Länder könnten ihre umfangreichen Leistungskataloge weitgehend unabhängig voneinander innerhalb einer festen Frist abarbeiten. 2

Die Fristüberschreitung führte deshalb zu einer politischen und gesetzlichen Neuordnung. Verwaltungsdigitalisierung wird heute nicht mehr als einmaliges Projekt mit einem einzigen Enddatum verstanden, sondern als dauerhafte Modernisierungsaufgabe.

OZG 2.0: Die Reform des Onlinezugangsgesetzes

Das OZG-Änderungsgesetz – häufig als OZG 2.0 bezeichnet – trat am 24. Juli 2024 in Kraft. Es ersetzt die bisherige starre Gesamtfrist durch einen langfristigen Rechts- und Umsetzungsrahmen und richtet den Fokus stärker auf nutzerfreundliche, standardisierte und vollständig digitale Verfahren.3

Zu den wesentlichen Änderungen gehören:

  • Daueraufgabe statt starrer 575-Leistungen-Frist
    Die allgemeine Verpflichtung, alle Leistungen bis Ende 2022 umzusetzen, wurde gestrichen. Bund und Länder bleiben jedoch verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Die rund 575 Leistungsbündel können weiterhin zur Strukturierung und zum Monitoring genutzt werden. Sie bilden aber keine neue gesetzliche Checkliste, die erneut zu einem einheitlichen Termin vollständig abgearbeitet werden müsste.

  • Priorisierung wichtiger Verwaltungsleistungen
    Die Umsetzung erfolgt stärker nach Wirkung, Nutzerrelevanz und Umsetzbarkeit. Vorrang erhalten beispielsweise besonders häufig genutzte Leistungen, Leistungen mit hohem Entlastungspotenzial oder Verfahren, die sich bundesweit nachnutzen lassen. Diese Priorisierung ist vor allem Teil der Umsetzungsprogramme und der Beschlüsse von Bund, Ländern und IT-Planungsrat. Sie ist nicht als unveränderliche Liste im OZG festgeschrieben. In den Jahren 2023 und 2024 unterstützte der Bund beispielsweise Länder und Kommunen gezielt bei ausgewählten Fokusleistungen.

  • Ende-zu-Ende-Digitalisierung
    Digitale Verwaltungsleistungen sollen nicht an der elektronischen Antragstellung enden. Daten sollen möglichst strukturiert in die Fachverfahren der Verwaltung übernommen, dort digital bearbeitet und anschließend über einen elektronischen Rückkanal beantwortet werden. OZG 2.0 erleichtert hierzu unter anderem den elektronischen Schriftformersatz und den Einsatz qualifizierter elektronischer Siegel. Damit können auch Verwaltungsakte und Bescheide rechtssicher digital übermittelt werden. 4

  • Once-Only-Prinzip und Registermodernisierung
    Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sollen Angaben und Nachweise möglichst nur einmal an die Verwaltung übermitteln müssen. Liegen benötigte Daten bereits in einem öffentlichen Register vor, sollen sie – mit Zustimmung beziehungsweise auf Veranlassung der betroffenen Person und unter Beachtung des Datenschutzes – elektronisch zwischen Behörden ausgetauscht werden. Die praktische Umsetzung dieses Once-Only-Prinzips ist eng mit der Registermodernisierung und dem National-Once-Only-Technical-System, kurz NOOTS, verbunden.

  • Zentrales Bürgerkonto und digitales Postfach
    Für die Identifizierung und Authentifizierung natürlicher Personen sieht das OZG ein zentrales, vom Bund bereitgestelltes Bürgerkonto vor. Ergänzt wird es durch ein digitales Postfach, über das die Verwaltung Nachrichten und Bescheide elektronisch zustellen kann. Für Unternehmen und andere Organisationen steht ein einheitliches Organisationskonto zur Verfügung. Die Nutzung des Bürgerkontos bleibt für Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich freiwillig.5

  • Anspruch auf elektronischen Zugang
    Nach Ablauf des vierten auf die Verkündung des Änderungsgesetzes folgenden Kalenderjahres erhalten Nutzerinnen und Nutzer einen gesetzlichen Anspruch auf elektronischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen des Bundes. Der Anspruch greift damit ab Anfang 2029. Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen. Unternehmensbezogene Verwaltungsleistungen, die der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, sollen nach Ablauf des fünften folgenden Kalenderjahres grundsätzlich ausschließlich elektronisch angeboten werden. Bei einem berechtigten Interesse müssen jedoch Ausnahmen vom rein digitalen Zugang möglich bleiben.6

  • Einheitliche Standards, Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit
    OZG 2.0 stärkt verbindliche Architekturvorgaben, Qualitätsanforderungen, Schnittstellen und Interoperabilitätsstandards. Elektronische Verwaltungsleistungen müssen zudem nutzerfreundlich und barrierefrei ausgestaltet sein. Seit dem 1. Oktober 2025 ergänzt die Standardverordnung Onlinezugang – OZSV diesen gesetzlichen Rahmen. Sie macht zentrale Architektur- und Qualitätsanforderungen für neu entwickelte oder grundlegend überarbeitete digitale Verwaltungsangebote verbindlich.7

Das OZG-Reifegradmodell

Das Reifegradmodell dient dazu, den Digitalisierungsstand einer Verwaltungsleistung einheitlich zu bewerten. Es betrachtet nicht nur, ob eine Leistung online auffindbar ist, sondern auch, wie vollständig und medienbruchfrei das gesamte Verfahren digital durchgeführt werden kann. Das frühere Reifegradmodell 1.1 unterschied die Stufen 0 bis 4 – von einer rein offline verfügbaren Leistung bis zu einem vollständig digitalen Verfahren mit automatisiertem Registerabruf.

Im Juni 2025 empfahl der IT-Planungsrat das weiterentwickelte Reifegradmodell 2.0. Es umfasst 13 Bewertungskriterien und eine Skala von 0 bis 7. Die Stufen 0 bis 3 betrachten vor allem die digitale Zugänglichkeit und Antragstellung. Die Stufen 4 bis 7 bewerten zusätzlich die Prozessorientierung, Datenzentrierung, interne digitale Bearbeitung und die durchgängige Ende-zu-Ende-Digitalisierung.8

Das Modell berücksichtigt zugleich, dass nicht jedes Verfahren vollständig automatisiert werden kann. Rechtliche Vorgaben, Ermessensentscheidungen, persönliche Beratung oder wirtschaftliche Gründe können einer vollständigen Digitalisierung einzelner Prozessschritte entgegenstehen.

Monitoring und Evaluierung

OZG 2.0 schreibt ein fortlaufendes Monitoring der Umsetzung vor. Bund und Länder müssen dabei den IT-Planungsrat einbeziehen. Zusätzlich soll das Gesetz alle drei Jahre durch eine fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtung evaluiert werden. Die erste Evaluation ist nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten der Reform vorgesehen.9

Damit soll der Erfolg künftig nicht allein anhand der Anzahl veröffentlichter Onlinedienste beurteilt werden. Relevant sind auch ihre tatsächliche Nutzung, die Nutzerzufriedenheit, der Grad der medienbruchfreien Bearbeitung und die Entlastung der Verwaltung.

Was bedeutet OZG 2.0 für Kommunen?

Kommunen erbringen einen großen Teil der Verwaltungsleistungen, die Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen im Alltag benötigen. Dazu zählen beispielsweise Meldeangelegenheiten, Baugenehmigungen, Gewerbeleistungen, Wohngeld oder die Zulassung von Fahrzeugen.

Für Städte, Gemeinden und Landkreise ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben:

  • besonders relevante und häufig genutzte Leistungen gezielt priorisieren,
  • Onlinedienste mit vorhandenen Fachverfahren und Registern verbinden,
  • elektronische Bezahl- und Zustellmöglichkeiten integrieren,
  • Barrierefreiheit, Datenschutz und IT-Sicherheit dauerhaft gewährleisten,
  • standardisierte Schnittstellen und Architekturvorgaben berücksichtigen,
  • Nutzung, Bearbeitungszeiten und tatsächliche Entlastung messen.

Entscheidend ist damit nicht mehr allein, ob ein Onlineformular vorhanden ist. Maßgeblich ist, ob ein Verwaltungsverfahren für die Nutzenden und innerhalb der Verwaltung tatsächlich einfacher, schneller und möglichst durchgängig digital funktioniert.

Digitale Prozesse mit komuno

Auch kommunale Finanzierungsprozesse profitieren von standardisierten und medienbrucharmen Abläufen. Über komuno können Kommunen Kommunalkredite, digital ausschreiben, Fördermittelanträge stellen und Finanzierungsanfragen strukturiert an passende Darlehensgeber übermitteln. Damit unterstützt die Plattform den übergeordneten Modernisierungsgedanken des OZG: Informationen sollen digital, sicher und effizient zwischen Kommunen und ihren Finanzierungspartnern ausgetauscht werden.

News zu komuno

  • klartext. komuno trifft Independent Credit View AG, Zürich

    Während Kommunen verlässliche Finanzierungspartner und wettbewerbsfähige Konditionen suchen, benötigen Banken und Investoren belastbare Einschätzungen zur Bonität und Entwicklung öffentlicher Schuldner. Genau hier setzt Independent Credit View AG aus Zürich an.

  • Treffen Sie komuno auf der Bundesarbeitstagung der Kommunalkassenverwalter in Würzburg

    Am 24./25. Juni 2026 diskutieren 500 Kommunalkassenverwalter aus dem ganzen Bundesgebiet in Würzburg Lösungen rund um Digitalisierung, Kassen- und Vollstreckungswesen. Die Bundesarbeitstagung findet alle zwei Jahre im Wechsel mit den Landesarbeitstagungen statt – dieses Jahr im Congress Centrum Würzburg. komuno ist bereits zum vierten Mal Partner der Veranstaltung.  

  • komuno – 2026 Förderer des 6. Hessischen Kämmerertages

    komuno hat sich als fester Bestandteil der deutschen Kommunalfinanzierung etabliert und unterstützt Kommunen sowie Darlehensgeber mit zukunftsfähigen Finanzierungsprozessen.

  • komuno Partner der KOWID-Tagung 2026 zur Infrastrukturentwicklung

    komuno hat sich als fester Bestandteil der deutschen Kommunalfinanzierung etabliert und unterstützt Kommunen sowie Darlehensgeber mit zukunftsfähigen Finanzierungsprozessen.