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09.11.2021
klartext. komuno trifft Kommunalaufsicht des Landes Sachsen-Anhalt
Interkommunale Kredite – Wohin (und woher) das Geld?
Angesichts von Verwahrentgelten wird vermehrt das Thema „Interkommunaler Kredit“ diskutiert. In einem Bundesland ist bereits der erste interkommunale Kredit in die Tat umgesetzt worden. Michael Wersdörfer, Leiter des Referats Kommunalrecht, Kommunale Wirtschaft und Finanzen im Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt und Chef der Kommunalaufsicht hat uns seine Erfahrungen mit der interkommunalen Kreditvergabe erläutert.
Herr Wersdörfer, in Sachsen-Anhalt hat eine kommunale Institution bereits Kredite an Kommunen vergeben. Wie war die jeweilige Ausgangssituation der Kommunen und wie lief die Vergabe untereinander ab?
Ein Landkreis, der über Liquiditätsbestände im zweistelligen Millionenbetrag verfügte und diese kurzfristig nicht benötigte, gewährte seinen kreisangehörigen Kommunen zinslose Darlehen zur Vermeidung eines Verwahrentgeltes.
Der Darlehensvergabe ging eine Abfrage bei allen kreisangehörigen Gemeinden voraus, welche dauerhaft Liquiditätskredite in Anspruch nehmen müssen. Nachdem insgesamt fünf Gemeinden für das aktuelle Haushaltsjahr Bedarf anmeldeten, ermächtigte der Kreistag die Verwaltung zum Abschluss entsprechender Rahmenkreditvereinbarungen bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres. Auf Grundlage dieser Vereinbarung können die Gemeinden entsprechend dem tatsächlichen Bedarf die erforderlichen Mittel beim Landkreis abrufen.
In welcher Konstellation ist es denkbar, dass auch Kommunen in anderen Bundesländern oder sogar Kommunen in verschiedenen Ländern untereinander Kredite vergeben?
Da Gebietskörperschaften nicht insolvenzfähig sind, ist es grundsätzlich denkbar, dass interkommunale Kredite auch über die Landesgrenzen hinweg zur Vermeidung von Verwahrentgelten gewährt werden. Allerdings wären hierbei weitere bankenrechtliche Voraussetzungen zu klären. Für den von mir genannten Fall hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Vorfeld erklärt, dass eine Erlaubnis nach § 32 KWG nicht erforderlich sei, da der Landkreis im Rahmen seiner gesetzlichen Einstandspflicht tätig werde und somit ein Überlassen der Gelder auf Grund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgte.
Was können Prüfungsinstanzen dazu beitragen, dass interkommunale Kredite einfach und sicher zu handhaben sind?
Prüfungsinstanzen sind gehalten darauf zu bestehen, dass einerseits die zuständigen Organe beteiligt werden, andererseits die rechtlichen Rahmenbedingungen stehen. Die interkommunale Kreditvergabe stellt in Sachsen-Anhalt im Übrigen keinen genehmigungspflichtigen Tatbestand dar.
Was könnten aus Ihrer Sicht digitale Plattformen zum Erfolg der interkommunaler Kreditvergabe beitragen? Kann ein digitaler, standardisierter Prozess die Kreditvergabe für Kommunen einfacher und sicherer gestalten?
Eine digitale Plattform könnte die potentiellen Vertragspartner zusammenbringen, sofern die Rahmenbedingungen mit der BaFin auch für andere Fallgestaltungen geklärt sind. Durch standardisierte Verträge können die Prozesse beschleunigt und vereinfacht werden.
Herr Wersdörfer, wir bedanken uns ganz herzlich für das Interview!
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